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    Ebike kaufen als Selbstständiger: Steuervorteile nutzen

    31.05.2025 15 mal gelesen 0 Kommentare
    • Als Selbstständiger kannst du die Anschaffungskosten für ein E-Bike als Betriebsausgabe absetzen.
    • Auch die laufenden Kosten wie Wartung oder Versicherung können steuerlich geltend gemacht werden.
    • Die private Nutzung muss anteilig versteuert werden, kann aber durch ein Fahrtenbuch dokumentiert werden.

    Grundvoraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit eines E-Bikes als Selbstständiger

    Grundvoraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit eines E-Bikes als Selbstständiger

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    Wer als Selbstständiger ein E-Bike steuerlich geltend machen will, muss einige ganz konkrete Hürden nehmen. Die wichtigste Regel: Das E-Bike muss zu mindestens 10 % betrieblich genutzt werden. Alles darunter – tja, da schaut man steuerlich in die Röhre. Und: Die Finanzbehörden wollen im Zweifel einen Nachweis sehen, wie oft das Rad wirklich für den Job unterwegs ist. Ohne Dokumentation wird’s eng.

    • Betriebliche Nutzung nachweisen: Mindestens 10 % betrieblicher Einsatz ist Pflicht. Wer die 50 %-Marke knackt, muss das E-Bike sogar zwingend ins Betriebsvermögen aufnehmen. Liegt die Nutzung zwischen 10 und 50 %, besteht ein Wahlrecht – Betriebsvermögen oder Privatvermögen, das entscheidet man selbst.
    • Dokumentationspflicht: Die Nutzung sollte lückenlos dokumentiert werden, idealerweise mit einem Fahrtenbuch. Hier zählen Details: Datum, Strecke, Anlass und Kilometerzahl. Wer’s schludert, riskiert Ärger mit dem Finanzamt.
    • Verkehrstauglichkeit: Das E-Bike muss für den Straßenverkehr zugelassen sein – also Licht, Klingel, Reflektoren, das volle Programm. Ohne diese Basics gibt’s keine steuerliche Anerkennung.
    • Richtiger Fahrradtyp: Nur E-Bikes ohne Zulassungspflicht (bis 25 km/h, max. 250 Watt) gelten steuerlich als Fahrrad. S-Pedelecs und schnelle E-Bikes sind Kraftfahrzeuge – da gelten andere Spielregeln.

    Ein letzter, oft übersehener Punkt: Das E-Bike muss tatsächlich für den eigenen Betrieb angeschafft werden. Eine private Anschaffung mit gelegentlicher Nutzung für den Job reicht nicht aus. Wer hier sauber trennt und dokumentiert, hat die beste Ausgangslage für eine problemlose steuerliche Anerkennung.

    Geschäftliche Nutzung: Welche Nachweise sind nötig?

    Geschäftliche Nutzung: Welche Nachweise sind nötig?

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    Damit das Finanzamt die betriebliche Nutzung deines E-Bikes anerkennt, reicht ein lockerer Verweis auf „häufige Kundentermine“ nicht aus. Es braucht harte Fakten und eine nachvollziehbare Dokumentation. Das Ziel: Jeder Kilometer, der als geschäftlich deklariert wird, muss im Zweifel plausibel und prüfbar sein.

    • Fahrtenbuch: Das wohl wichtigste Werkzeug. Es sollte jede einzelne geschäftliche Fahrt mit Datum, Start- und Zieladresse, Anlass und Kilometerangabe enthalten. Unvollständige oder nachträglich ergänzte Einträge werden schnell kritisch beäugt.
    • Belege und Rechnungen: Wer zum Beispiel mit dem E-Bike Material oder Waren transportiert, sollte dazugehörige Quittungen oder Auftragsbestätigungen aufbewahren. Sie stützen die Glaubwürdigkeit der Nutzung.
    • Kalender und Auftragsdokumentation: Geschäftliche Termine, die im Kalender stehen, können als zusätzlicher Nachweis dienen. Besonders bei unregelmäßigen Fahrten oder wechselnden Kunden ist das hilfreich.
    • Digitale Tools: Apps zur Fahrtenbuchführung oder GPS-Tracking-Programme sind erlaubt, solange sie die Anforderungen an Nachvollziehbarkeit und Unveränderbarkeit erfüllen. Manipulierbare Excel-Listen? Lieber nicht.
    • Zusätzliche Nachweise: Bei außergewöhnlichen Fahrten – etwa zu Messen, Lieferanten oder speziellen Events – lohnt sich eine kurze schriftliche Notiz zur Begründung. Das zeigt dem Finanzamt, dass du nichts zu verbergen hast.

    Fazit: Je lückenloser und plausibler die Nachweise, desto entspannter läuft die Anerkennung beim Finanzamt. Wer hier konsequent und ehrlich dokumentiert, spart sich Diskussionen und böse Überraschungen.

    Vor- und Nachteile: E-Bike-Kauf als Selbstständiger im steuerlichen Vergleich

    Vorteile Nachteile
    Abschreibung des Kaufpreises über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (meist 7 Jahre) Steuerliche Entlastung verteilt sich auf mehrere Jahre
    Alle laufenden Betriebskosten (Wartung, Reparaturen, Versicherung, Strom) absetzbar Hohe Anfangsinvestition belastet die Liquidität
    Zubehör für den beruflichen Einsatz kann direkt als Betriebsausgabe angesetzt werden Betriebliche Nutzung muss lückenlos dokumentiert werden (z.B. Fahrtenbuch)
    Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen möglich Bei späterem Verkauf muss der Restwert versteuert werden (bei Entnahme ins Privatvermögen ebenfalls)
    Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung optional nutzbar Bei überwiegender Privatnutzung: keine steuerliche Anerkennung
    Förderprogramme und Zuschüsse können zusätzlich beantragt werden Förderungen sind als Betriebseinnahme zu versteuern

    Abgrenzung der Fahrradtypen: E-Bike, S-Pedelec und Lastenrad im Steuervergleich

    Abgrenzung der Fahrradtypen: E-Bike, S-Pedelec und Lastenrad im Steuervergleich

    Im Steuerrecht entscheidet nicht allein der Elektromotor, sondern vor allem die technische Einordnung des Fahrzeugs über die steuerliche Behandlung. Wer hier nicht genau hinschaut, verschenkt bares Geld oder tappt in die Steuerfalle.

    • E-Bike/Pedelec (bis 25 km/h, max. 250 Watt): Steuerlich werden diese Modelle wie herkömmliche Fahrräder behandelt. Das bedeutet: Keine Kfz-Steuer, keine Zulassungspflicht, und die Kosten können – je nach betrieblicher Nutzung – als Betriebsausgaben angesetzt werden. Für Selbstständige ist das die unkomplizierteste Variante.
    • S-Pedelec (über 25 km/h, über 250 Watt): Diese flotten Flitzer gelten steuerlich als Kraftfahrzeuge. Folge: Es greifen dieselben Regeln wie beim Firmenwagen. Das betrifft sowohl die Versteuerung des geldwerten Vorteils bei Privatnutzung als auch strengere Nachweispflichten. Zudem fallen Versicherungs- und Zulassungskosten an, die du natürlich ebenfalls absetzen kannst – aber der Aufwand steigt spürbar.
    • Elektrisch unterstütztes Lastenrad: Hier wird’s spannend. Lastenräder ohne Zulassungspflicht laufen steuerlich wie normale E-Bikes. Sobald jedoch ein Lastenrad die technischen Grenzen überschreitet (z. B. höhere Leistung, Geschwindigkeit), kann es als Kraftfahrzeug eingestuft werden. Dann gelten die gleichen steuerlichen Regeln wie beim S-Pedelec. Im Zweifel lohnt sich ein Blick in die Fahrzeugpapiere oder ein kurzes Gespräch mit dem Steuerberater.

    Fazit: Wer sich nicht sicher ist, ob sein Wunschrad noch als Fahrrad durchgeht oder schon als Kfz zählt, sollte lieber einmal mehr nachfragen. Die Unterschiede bei Steuer, Aufwand und Absetzbarkeit sind gravierend und können im Alltag einen echten Unterschied machen.

    Ermittlung und Dokumentation der betrieblichen Nutzung: So gelingt das Fahrtenbuch

    Ermittlung und Dokumentation der betrieblichen Nutzung: So gelingt das Fahrtenbuch

    Ein Fahrtenbuch ist mehr als nur eine Liste von Strecken – es ist dein rettender Anker, falls das Finanzamt mal genauer hinschaut. Aber wie wird’s richtig gemacht, damit keine Zweifel aufkommen?

    • Unveränderbarkeit sicherstellen: Schreibe deine Einträge am besten zeitnah und direkt nach jeder Fahrt. Nachträgliche Korrekturen oder Lücken sind ein rotes Tuch für Prüfer.
    • Handschrift oder digitale Lösung? Beides ist erlaubt, solange Manipulation ausgeschlossen ist. Digitale Fahrtenbücher sollten eine Änderungsprotokollierung haben – Apps mit Exportfunktion sind praktisch, aber nicht jede Excel-Tabelle genügt den Anforderungen.
    • Strukturierte Angaben: Neben Datum, Start und Ziel sind auch die exakte Kilometerzahl und der geschäftliche Anlass Pflicht. Wer regelmäßig dieselbe Strecke fährt, sollte trotzdem jede Fahrt einzeln dokumentieren.
    • Privatfahrten sauber trennen: Notiere private Strecken separat und kennzeichne sie eindeutig. So lässt sich der betriebliche Anteil später exakt berechnen.
    • Regelmäßige Auswertung: Überprüfe am Monatsende, ob die Aufzeichnungen vollständig sind und die betriebliche Nutzung plausibel erscheint. Kleine Kontrollrechnungen verhindern böse Überraschungen.

    Ein sorgfältig geführtes Fahrtenbuch macht die Ermittlung des betrieblichen Nutzungsanteils zum Kinderspiel – und schützt dich vor unangenehmen Rückfragen oder Schätzungen durch das Finanzamt.

    Kostenerfassung und steuerliche Behandlung: Von Anschaffung bis Wartung

    Kostenerfassung und steuerliche Behandlung: Von Anschaffung bis Wartung

    Alle Ausgaben rund ums E-Bike sollten lückenlos und nachvollziehbar erfasst werden – das ist die halbe Miete für die steuerliche Anerkennung. Es geht nicht nur um den Kaufpreis: Auch laufende Kosten und kleine Extras zählen mit, sofern sie betrieblich veranlasst sind.

    • Anschaffungskosten: Der Kaufpreis wird in der Regel über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Abschreibungsdauer für Fahrräder und E-Bikes beträgt aktuell meist sieben Jahre1. Wird das E-Bike geleast, sind die Leasingraten als Betriebsausgaben absetzbar.
    • Wartung und Reparaturen: Werkstattrechnungen, Ersatzteile, Reifenwechsel oder Akku-Tausch – alles, was den betrieblichen Einsatz sichert, gehört in die Kostenaufstellung. Diese Ausgaben sind im Jahr der Zahlung voll abziehbar.
    • Zubehör und Ausstattung: Taschen, Schlösser, Schutzbleche oder spezielle Halterungen für den beruflichen Einsatz können ebenfalls angesetzt werden. Wichtig: Privat genutztes Zubehör bitte sauber abgrenzen.
    • Versicherung: Für E-Bikes ohne Zulassungspflicht ist eine freiwillige Versicherung möglich. Die Beiträge sind bei betrieblicher Nutzung steuerlich absetzbar.
    • Ladestrom: Wird das E-Bike im Betrieb geladen, kann der Stromverbrauch anteilig als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Bei privater Ladung empfiehlt sich eine Pauschale oder eine genaue Verbrauchsermittlung.

    Eine saubere Kostenerfassung ist das Fundament für die steuerliche Anerkennung – und macht es am Ende auch leichter, den Überblick zu behalten, was das E-Bike wirklich kostet.

    1 Quelle: AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums, Stand 2024

    Praxisbeispiel: E-Bike-Kauf und steuerliche Optimierung im Alltag eines Selbstständigen

    Praxisbeispiel: E-Bike-Kauf und steuerliche Optimierung im Alltag eines Selbstständigen

    Stellen wir uns vor: Grafikdesignerin Lena arbeitet in einer Großstadt, besucht regelmäßig Kunden und nutzt dafür ein neu angeschafftes E-Bike. Ihr Ziel: möglichst viele Kosten steuerlich geltend machen und gleichzeitig flexibel bleiben.

    • Optimale Zuordnung: Lena prüft vor dem Kauf, wie hoch ihr Anteil an geschäftlichen Fahrten voraussichtlich sein wird. Sie entscheidet sich, das E-Bike dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen, da sie etwa 40 % der Fahrten beruflich nutzt. So kann sie anteilig Kosten absetzen, ohne sich komplett festzulegen.
    • Leasing als Steuersparmodell: Statt zu kaufen, wählt Lena ein Leasing-Angebot. Die monatlichen Leasingraten lassen sich direkt als Betriebsausgaben verbuchen. Ein Vorteil: Die Liquidität bleibt geschont, und sie kann das Rad nach Ablauf des Vertrags unkompliziert tauschen.
    • Steuerliche Feinheiten: Lena nutzt für ihre beruflichen Strecken ein digitales Fahrtenbuch, das automatisch alle relevanten Daten erfasst. Sie dokumentiert zusätzlich, wann sie das E-Bike für Materialtransporte oder spontane Kundenbesuche nutzt – das erhöht die Glaubwürdigkeit gegenüber dem Finanzamt.
    • Zubehör clever ansetzen: Für spezielle Kundenprojekte kauft Lena eine abschließbare Transportbox und eine reflektierende Weste. Beide Ausgaben ordnet sie dem betrieblichen Bereich zu und setzt sie voll ab, da sie ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden.
    • Stromkosten-Pauschale: Da das E-Bike häufig im Homeoffice geladen wird, vereinbart Lena mit ihrem Steuerberater eine realistische Pauschale für den Ladestrom. So spart sie sich komplizierte Einzelabrechnungen und bleibt trotzdem auf der sicheren Seite.

    Das Ergebnis: Lena schöpft die steuerlichen Möglichkeiten aus, bleibt flexibel und hat jederzeit den Überblick über ihre Kosten. Ein durchdachtes Konzept – und kein Cent zu viel ans Finanzamt.

    Leasing versus Kauf: Welche Variante bietet mehr steuerliche Vorteile?

    Leasing versus Kauf: Welche Variante bietet mehr steuerliche Vorteile?

    Ob Leasing oder Kauf – beide Wege haben ihre eigenen steuerlichen Kniffe, die nicht auf den ersten Blick ins Auge springen. Während der Kauf meist mit einer größeren Einmalzahlung verbunden ist, punktet das Leasing durch planbare, laufende Kosten. Aber wie sieht es mit den echten Steuervorteilen aus?

    • Leasing: Die monatlichen Leasingraten sind als Betriebsausgaben sofort und in voller Höhe abziehbar. Gerade für Selbstständige mit schwankendem Einkommen kann das die Steuerlast in teuren Jahren deutlich senken. Zudem fallen beim Leasing keine Abschreibungen an – die Kosten wirken sich also direkt aus. Wer nach Vertragsende das E-Bike übernimmt, muss allerdings den Restwert versteuern. Und: Wartungspakete oder Versicherungen, die im Leasing enthalten sind, lassen sich ebenfalls absetzen.
    • Kauf: Beim Kauf wird der Anschaffungspreis über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Das bedeutet: Die steuerliche Entlastung verteilt sich auf mehrere Jahre. Wer im Jahr der Anschaffung besonders hohe Gewinne hat, kann mit einem Sofortkauf gezielt Steuern sparen. Auch Sonderabschreibungen sind möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zubehör, das direkt mitgekauft wird, kann häufig sofort abgesetzt werden.
    • Liquidität und Flexibilität: Leasing schont die Liquidität und erlaubt einen regelmäßigen Modellwechsel – steuerlich relevant, wenn das E-Bike nach wenigen Jahren ersetzt werden soll. Beim Kauf bindet man Kapital, profitiert aber von langfristig geringeren Gesamtkosten.
    • Steuerliche Optimierung: Wer die Steuerlast möglichst flexibel steuern will, fährt mit Leasing oft besser. Für Selbstständige mit stabilem Einkommen und langfristiger Nutzung kann der Kauf dennoch attraktiver sein, insbesondere wenn Förderungen oder Sonderabschreibungen genutzt werden.

    Fazit: Die Wahl hängt von individuellen Zielen, Liquidität und Steuerstrategie ab. Ein Steuerberater kann helfen, die optimale Lösung für die eigene Situation zu finden – pauschale Empfehlungen gibt’s hier nicht.

    Tipps zur optimalen Ausnutzung der Steuervorteile bei E-Bike-Nutzung

    Tipps zur optimalen Ausnutzung der Steuervorteile bei E-Bike-Nutzung

    • Investitionsabzugsbetrag (IAB) prüfen: Wer plant, ein E-Bike erst im kommenden Jahr anzuschaffen, kann bereits im laufenden Jahr einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Das senkt die Steuerlast im Voraus und verschafft finanziellen Spielraum.
    • Förderprogramme kombinieren: Viele Kommunen und Bundesländer bieten Zuschüsse für die Anschaffung von E-Bikes oder Lastenrädern. Werden diese mit steuerlichen Vorteilen kombiniert, sinken die tatsächlichen Kosten spürbar. Förderungen müssen jedoch als Betriebseinnahme versteuert werden – das sollte im Blick bleiben.
    • Umsatzsteuer-Vorteile nutzen: Bei Vorsteuerabzugsberechtigung kann die gezahlte Umsatzsteuer für Anschaffung und laufende Kosten vom Finanzamt zurückgeholt werden. Voraussetzung: Das E-Bike wird zu mindestens 10 % für umsatzsteuerpflichtige Umsätze genutzt.
    • Jährliche Überprüfung der Nutzung: Es lohnt sich, die betriebliche Nutzung regelmäßig zu überprüfen und ggf. anzupassen. Wird das E-Bike im Folgejahr überwiegend privat genutzt, sollte die steuerliche Zuordnung überdacht werden, um Nachzahlungen zu vermeiden.
    • Verkauf oder Entnahme richtig gestalten: Wird das E-Bike später verkauft oder ins Privatvermögen überführt, ist der Restwert zu versteuern. Wer den Zeitpunkt geschickt wählt, kann die Steuerlast minimieren – zum Beispiel durch Verkauf in einem Jahr mit niedrigem Gewinn.

    Mit diesen gezielten Maßnahmen lässt sich das volle steuerliche Potenzial eines E-Bikes im betrieblichen Alltag ausschöpfen – und das Finanzamt bleibt außen vor.

    Wichtige Hinweise zu Spezialfällen: Privatnutzung, Lastenräder und S-Pedelecs

    Wichtige Hinweise zu Spezialfällen: Privatnutzung, Lastenräder und S-Pedelecs

    • Privatnutzung korrekt versteuern: Wird das E-Bike auch privat genutzt, muss der entsprechende Anteil als sogenannte Entnahme versteuert werden. Die Ermittlung erfolgt meist nach dem Verhältnis der privat zu den insgesamt gefahrenen Kilometern. Alternativ kann bei S-Pedelecs die 1%-Regelung wie beim Firmenwagen greifen. Wichtig: Ohne lückenlose Aufzeichnungen drohen Schätzungen durch das Finanzamt, die selten zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausfallen.
    • Lastenräder mit Sonderausstattung: Speziell ausgebaute Lastenräder, etwa mit Kühlboxen oder besonderen Aufbauten, können als eigenständige Wirtschaftsgüter gelten. Dadurch ergeben sich oft abweichende Abschreibungsfristen oder besondere Anforderungen an die Dokumentation. Auch für Förderprogramme gelten manchmal abweichende Bedingungen – ein genauer Blick in die Richtlinien lohnt sich, um alle steuerlichen und finanziellen Vorteile mitzunehmen.
    • S-Pedelecs und steuerliche Besonderheiten: Da S-Pedelecs als Kraftfahrzeuge gelten, greifen nicht nur die Kfz-Steuer und Versicherungspflicht, sondern auch strengere Anforderungen bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils. Bei Überlassung an Mitarbeitende sind zusätzlich lohnsteuerliche Besonderheiten zu beachten. Wer ein S-Pedelec als Selbstständiger nutzt, sollte die steuerlichen Konsequenzen vorab mit dem Steuerberater klären, um böse Überraschungen zu vermeiden.

    Gerade bei Spezialfällen lohnt sich eine individuelle Prüfung – so werden alle steuerlichen Möglichkeiten optimal ausgeschöpft und Risiken minimiert.

    Fazit: Konkrete Schritte zur maximalen Steuerausnutzung beim E-Bike-Kauf

    Fazit: Konkrete Schritte zur maximalen Steuerausnutzung beim E-Bike-Kauf

    • Vor dem Kauf gezielt die geplante Nutzung analysieren und bereits in der Angebotsphase verschiedene Fahrradtypen steuerlich bewerten lassen. So lassen sich spätere Umwidmungen oder teure Fehlentscheidungen vermeiden.
    • Im Zweifel ein individuelles Beratungsgespräch mit einem Steuerexperten führen, um Spezialfälle wie Förderprogramme, Leasing-Sondermodelle oder betriebliche Sammelanschaffungen optimal auszuschöpfen.
    • Bereits im ersten Jahr nach Anschaffung die Möglichkeiten für Sonderabschreibungen, Investitionsabzugsbetrag oder regionale Zuschüsse prüfen und gezielt beantragen – oft sind Fristen zu beachten, die sonst ungenutzt verstreichen.
    • Für die Zukunft: Betriebsinterne Prozesse zur Dokumentation und Kostenerfassung standardisieren, damit bei späteren Betriebsprüfungen alles nachvollziehbar und rechtssicher ist.
    • Abschließend regelmäßig steuerliche Entwicklungen und neue Fördermöglichkeiten im Blick behalten – Gesetzesänderungen können schnell neue Chancen eröffnen, die sich unmittelbar auf die Steuerlast auswirken.

    Wer diese Schritte beherzigt, holt das Maximum aus dem E-Bike-Kauf heraus und bleibt steuerlich dauerhaft auf der sicheren Seite.


    FAQ zu Steuervorteilen beim E-Bike-Kauf für Selbstständige

    Welche Voraussetzungen muss ich als Selbstständiger erfüllen, um ein E-Bike steuerlich absetzen zu können?

    Das E-Bike muss zu mindestens 10 % betrieblich genutzt werden. Die Nutzung sollte lückenlos dokumentiert werden, beispielsweise mit einem Fahrtenbuch. Wird das E-Bike zu über 50 % betrieblich genutzt, ist die Zuordnung zum Betriebsvermögen verpflichtend und alle Kosten sind voll absetzbar.

    Wie unterscheidet sich die steuerliche Behandlung von E-Bikes, S-Pedelecs und Lastenrädern?

    Normale E-Bikes und Pedelecs (bis 25 km/h, max. 250 Watt) gelten als Fahrräder und können wie betriebliche Fahrräder behandelt werden. S-Pedelecs zählen als Kraftfahrzeuge und werden wie Firmenwagen behandelt. Für Lastenräder gelten je nach Ausstattung und Nutzung teilweise Sonderregelungen; hier empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Steuerberater.

    Welche Kosten rund um das E-Bike können steuerlich geltend gemacht werden?

    Absetzbar sind neben den Anschaffungskosten (über mehrere Jahre abschreibbar) auch laufende Kosten wie Wartung, Reparaturen, Versicherung, Zubehör und anteilige Stromkosten. Bei Leasing sind die monatlichen Leasingraten voll abziehbar.

    Wie muss die geschäftliche Nutzung des E-Bikes dokumentiert werden?

    Die betriebliche Nutzung sollte möglichst genau mit einem Fahrtenbuch dokumentiert werden. Erfasst werden sollten Datum, Strecke, Anlass und Kilometerzahl jeder geschäftlichen Fahrt. Auch Belege, Kalendernotizen oder Apps mit GPS-Nachweis können als ergänzender Nachweis dienen.

    Was ist steuerlich attraktiver: E-Bike kaufen oder leasen?

    Leasing bietet planbare, sofort voll abziehbare Betriebsausgaben und schont die Liquidität. Beim Kauf wird der Preis über mehrere Jahre abgeschrieben, dafür winken Sonderabschreibungen und staatliche Förderungen. Die optimale Variante hängt von den individuellen finanziellen und steuerlichen Zielen ab.

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    Zusammenfassung des Artikels

    Ein E-Bike kann als Selbstständiger steuerlich abgesetzt werden, wenn es mindestens 10 % betrieblich genutzt und die Nutzung lückenlos dokumentiert wird.


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    Nützliche Tipps zum Thema:

    1. Betriebliche Nutzung und Dokumentation sicherstellen: Achte darauf, dass dein E-Bike zu mindestens 10 % für berufliche Zwecke genutzt wird und dokumentiere jede geschäftliche Fahrt lückenlos, idealerweise mit einem manipulationssicheren Fahrtenbuch. So erfüllst du die Grundvoraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit.
    2. Richtigen Fahrradtyp wählen: Wähle für den maximalen Steuervorteil ein E-Bike (Pedelec) mit maximal 25 km/h und 250 Watt. Nur diese gelten steuerlich als Fahrrad und können unkompliziert als Betriebsausgabe angesetzt werden. Bei S-Pedelecs oder schnellen Lastenrädern gelten strengere Regeln!
    3. Kostenerfassung vollständig durchführen: Erfasse neben dem Kaufpreis auch alle laufenden Kosten wie Wartung, Reparaturen, Versicherung, Zubehör und Ladestrom. Diese Ausgaben sind, sofern sie betrieblich veranlasst sind, steuerlich absetzbar und senken deine Steuerlast effektiv.
    4. Steuerliche Förderungen und Sonderabschreibungen nutzen: Prüfe, ob du einen Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibungen oder regionale Förderprogramme nutzen kannst. Förderungen müssen als Betriebseinnahmen versteuert werden, können aber die tatsächlichen Kosten erheblich reduzieren.
    5. Leasing als Alternative zum Kauf in Betracht ziehen: Beim Leasing kannst du die monatlichen Raten direkt als Betriebsausgaben absetzen, schonst deine Liquidität und bleibst flexibel. Vergleiche beide Varianten (Kauf vs. Leasing) und stimme die Entscheidung auf deine Liquiditäts- und Steuerstrategie ab.

    Anbieter im Vergleich (Vergleichstabelle)

     
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    Marke Hepha Airtracks Prophete Fischer
    E-Bike-Typ Trekking Trekking Mountainbike Mountainbike
    Motorleistung 100 Nm 75 Nm 100 Nm 80 Nm
    Akkukapazität ‎708 W 625 W 750 W 711 W
    Reichweite bis 200km bis 120km bis 220 Km 170 Km
    Ladezeit 4 Std. 6 Std. 6.5 Std. 6.5 Std.
    Anzahl der Gänge 10 12 10 10
    Preis 2999,00 € 2990,00 € 3299,00 € 2129,00 €
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